1. Keine Anleinpflicht bei gehorsamem Hund

Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werde.
Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint".
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführes aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.
Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht amgeleint ist.
Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenens Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi

2. Zwangshaft für unbelehrbaren Hundehalter

Eine Gemeinde ordnete für ihr Hoheitsgebiet an, dass Hunde dort nur an der Leine geführt werden dürfen.
Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage zu erfüllen und ließ auch weiterhin seinem Hund freien Lauf.
Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000 fest und glaubte, den Hundefreund auf diese Weise an die Satzungsauflage binden zu können.
Aber auch dies beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde dazu veranlaßte, vier Tage Ersatzzwangshaft gegen ihn anzuordnen.
Die hielt der Hundehalter für völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung vor das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwangshaft gegen den Hundehalter. Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen zuwider handelt und sich auch sonst nicht belehren läßt, kommt nur die Ersatzzwangshaft in Frage, damit der Hundehalter dann genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11 B 12186/96

 

3. Aggressive Hunde an die Leine

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführte, diese nicht angeleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig.
Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen oder verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig.
Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität eines seiner Tiere bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.
Amtsgericht Aachen, Az.: Cs 50/94

 

4. Maulkorb und Leinenpflicht

Erweist sich ein Hund als gefährlich, so kann die Ordnungsbehörde gegen den Hundehalter bestimmte Auflagen erteilen, um diese Gefahr zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr nicht nur für den Menschen besteht, sondern auch gegenüber anderen Hunden. So wurde einem Hundehalter die Weisung erteilt, seinen Schäferhund nur angeleint und mit Maulkorb auszuführen, weil dieser einen anderen Hund gebissen hatte. Der Hundehalter hielt dies für Schikane und meinte, daß es sich beim Beißen um artgerechtes Verhalten handele. Das Gericht widersprach dieser Argumentation nicht. Weil es sich aber um ein artgerechtes Verhalten handele, das man nicht kontrollieren könne, sei die Behörde verpflichtet, möglichen Gefahren vorzubeugen. Leinenzwang und Maulkorb sind zur Gefahrenabwehr auch insoweit erforderlich und geeignet und begegnen keinen tierschutzrechtlichen Bedenken.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 21 CS 95.858

5. Leinenpflicht im Strassenverkehr

Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.
Oberlandesgericht München, Az.: DAR/99