1.
Keine Anleinpflicht bei
gehorsamem Hund Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werde. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführes aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht amgeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenens Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg. Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
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2. Zwangshaft für unbelehrbaren HundehalterEine Gemeinde ordnete
für ihr Hoheitsgebiet an, dass Hunde dort nur an der Leine geführt werden dürfen.
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3. Aggressive
Hunde an die Leine Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde
ausführte, diese nicht angeleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im
Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig.
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4. Maulkorb und Leinenpflicht Erweist sich ein Hund als gefährlich, so kann die Ordnungsbehörde gegen den Hundehalter bestimmte Auflagen erteilen, um diese Gefahr zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr nicht nur für den Menschen besteht, sondern auch gegenüber anderen Hunden. So wurde einem Hundehalter die Weisung erteilt, seinen Schäferhund nur angeleint und mit Maulkorb auszuführen, weil dieser einen anderen Hund gebissen hatte. Der Hundehalter hielt dies für Schikane und meinte, daß es sich beim Beißen um artgerechtes Verhalten handele. Das Gericht widersprach dieser Argumentation nicht. Weil es sich aber um ein artgerechtes Verhalten handele, das man nicht kontrollieren könne, sei die Behörde verpflichtet, möglichen Gefahren vorzubeugen. Leinenzwang und Maulkorb sind zur Gefahrenabwehr auch insoweit erforderlich und geeignet und begegnen keinen tierschutzrechtlichen Bedenken. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 21 CS 95.858 |
5. Leinenpflicht im
Strassenverkehr
Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und
nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der
Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden
Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.
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