1. Dobermann-Schäferhund; Hundehaltung; Zwergdackel a. Bei einer Mietvertragsklausel, wonach die Tierhaltung des Mieters der
Zustimmung des Vermieters bedarf, steht es im freien Ermessen des Vermieters, ob
er der Tierhaltung zustimmen oder sie versagen will. Verweigert er die
Zustimmung, so muß er hierfür keinen sachlichen Grund angeben. |
Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund
gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten,
die Hundehaltung zu genehmigen. |
1. Wegen der bei der Hundehaltung nicht auszuschließenden Gefährdung und
Belästigung von Mitbewohnern gehört diese, jedenfalls in städtischen
Wohngegenden, nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist deshalb
auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis
des Vermieters zulässig. |
Ein zur Miete wohnender Hundehalter riskiert die Kündigung seiner Wohnung durch
den Vermieter, wenn der Hund die Wohnung in beträchtlichem Umfange beschädigt.
Mit diesem Argument verurteilte ein Gericht einen Hundehalter zur Wohnungsräumung,
weil sein Hund die Terrassentür und die drei Fenster des Wohnzimmers erheblich
zerkratzt hatte. Zudem waren die weißen Innenwände der Wohnung deutlich verschmutzt.
Auch der Teppichboden war völlig beschädigt und nicht nur normal abgenutzt.
Solche Gebrauchsspuren durch den Hund des Mieters braucht der Vermieter nicht
hinnehmen und kann die Wohnung kündigen. |
Die formularvertragliche Gestattung der Hundehaltung umfaßt nicht das Betreiben
einer Hundezucht in den Wohnräumen. |
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt
die Mietminderung. |
1. Der Vermieter darf dem Mieter das unangeleinte Herumlaufen eines Schäferhundes
in den allgemein zugänglichen Grundstücksteilen verbieten, wenn bei freiem Auslauf
Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den Hund gefährdet sind. |
Das Verbot der Tierhaltung ist auch in einem Formular-Mietvertrag wirksam.
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Ein wichtiger Grund zum Widerruf der Erlaubnis der Hundehaltung liegt vor,
wenn das Tier untypisch die Hausbewohner belästigt oder besondere Ruhestörungen
bewirkt. |
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann
nicht in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten
Gartenbereich sein "Geschäft" verrichten läßt. Zur Gewährung des Gebrauchs
eines mitvermieteten Gartens gehört es, daß der Garten frei von Hundekot ist.
Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch herumliegenden Hundekot,
stellt sich Hundekot auch als Quelle gesndheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt
jedenfalls für den Fall, daß ein Garten in typischer Weise, nämlich auch durch
Liegen auf dem Rasen und Barfußgehen, genutzt wird. |
Ein für kurze Zeit in Pflege genommener Hund verursachte bei seinem Pensionswirt
einen Schaden dadurch, daß der Hund: auf einem wertvollen Orientteppich urinierte.
Hierfür verlangte der 6eschädigte vom Hundehalter Schadensersatz (DM 8 900)
und erhielt einen Teil hierzu auch vom Gericht zugesprochen. Nach ' 833 BGB
haftet nämlich der Halter des Tiers für die Gefahr, die von seinem Tier ausgebt
und die seinen Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hat. Dabei
wurde vom Gericht das Urinieren des Hundes als unberechenbares tierisches Verhalten
eingestuft. Die Haftung des Hundehalters war auch nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Geschädigte freiwillig die Betreuung des Hundes übernommen hatte. Denn
ein Haftungsausschluß kommt nur dann in Frage, wenn ein Haftungsausschluß ausdrücklich
und nicht nur stillschweigend vereinbart wurde. Allerdings mußte sich der Geschädigte
ein Mitverschulden (1/3) anrechnen lassen, weil er mit einem solchen Verhalten
des Hundes hätte rechnen können, da bekannterweise Tiere in fremder Umgebung
zu unerwarteten Reaktionen neigen. |
Sorgt der Mieter nach Abmahnung dafür, daß die Verschmutzung des Hofes durch
Kothaufen eines Schäferhundes unterbleibt, so liegt keine schuldhafte nicht
unerhebliche Pflichtverletzung vor. |
Wird im Anschluß an die im wesentlichen wie folgt lautende Formularvertragsklausel
"Für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf es der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. ...die Zustimmung kann widerrufen werden.
Mit der Abschaffung oder dem Tode des Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung
und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen"; individualvertraglich
vereinbart: "Dem Mieter ist erlaubt, in der Wohnung zu halten 1 Hund Pudel
schwarz", so berechtigt dies den Mieter auch dann nicht, nach dem Tode
des ersten Tieres erneut einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn dies wiederum
ein schwarzer Pudel ist. |
Sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu tragen, so muß er auch Kratzspuren
am Türanstrich beseitigen, die von dem Hund der Mieter herrühren. |
15. Hundehaltung; Widerruf Der Vermieter kann die vertraglich vorbehaltene Erlaubnis zur Tierhaltung in der Wohnung widerrufen und weitere Tierhaltung untersagen, wenn bereits ein vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden im Mietobjekt verursacht hat. AG Steinfurt , v. 03.01.91, Az.: 4 C 544/90 |
1. Hat der Vermieter eine Zustimmung zur Hundehaltung einmal erteilt, so
kann er sie nicht willkürlich widerrufen, sondern entsprechend der Bestimmung
im Mietvertrag nur dann, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung im Hause erforderlich ist. |
1. Wird eine Hundehaltung unter der Bedingung gestattet, daß von den Tieren
keine Belästigung ausgeht, so ist hierin ein Widerrufsvorbehalt zu sehen.
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Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers
unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in der Mietwohnung
gehaltenen Hundes. |
Das Halten eines kleinen Hundes in der Mietwohnung kann vom vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache gedeckt sein. |
a) Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt
dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt. |
Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden,
so umfaßt die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger
Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam gelegenen Wohngrundstück
umfaßt der Wohngebrauch die Haltung eines Wachhundes. In einer solchen Wohngegend
können zudem Belästigungen und Bedrohungen von einem Hund kaum ausgehen. |
1. Beinhaltet eine Tierhaltungsklausel eindeutig ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
mit der Folge, daß der Vermieter die Erlaubnis nur bei Vorliegen sachlicher
schützenswerter Gründe versagen kann, dann verstößt sie nicht gegen § 9 AGB-Gesetz,
da sie dem Vermieter lediglich als Regulativ des Mietgebrauches dient. Dies
gilt auch für den Fall, daß der Erlaubsnisvorbehalt unter den Vorbehalt des
Widerrufs gestellt ist, wenn hierfür sachliche Gründe aufgeführt sind. |
Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten,
ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten
Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier
angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüber hinaus zum Schutz des Mieters nur
unter besonders engen Voraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz bei
Ausgängen des Nachts reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung aus. |
(Leitsatz WM): Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von
Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. (Nur
Leitsatz ZMR; Urteilsgründe in der WM): Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung
über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die
Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage
von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung
eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit
gepräger Hunderassen - hier: Staffordshire-Bullterrier - zu untersagen bzw.
nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen
Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat. |
Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters
erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Ein Widerruf ist so bei der Haltung von Kampfhunden, etwa einem Bullterrier,
gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen
Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders
gefördert wird. |
Kommt es bei der Frage der Hunde- oder Katzenhaltung zum Streit zwischen
Mieter und Vermieter, so ist die Frage des Streitwertes oftmals von besonderer
Bedeutung. Denn nach dem Streitwert richten sich nicht nur die Gerichts- und
Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Frage, ob man eine zweite Gerichtsinstanz
durch eine Berufung anrufen kann. Wird die Abschaffung eines Hundes oder einer
Katze vom Vermieter durch Klage gefordert, so liegt der Streitwert regelmäßig
bei nur 1000 DM. Allerdings sind auch hier die Besonderheiten im Zusammenhang
mit der emotionalen Verbundenheit zwischen Mensch und Tier zu berücksichtigen,
so daß im Einzelfall auch eine Streitwertfestsetzung von 2 000 DM zulässig
ist. Dieser Streitwert berechtigt dann, das erste Urteil durch eine Berufung
überprüfen zu lassen. |
27. Generelles Hundehaltungsverbot Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter diese Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa bei einem Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muß er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines " Golden-Retriever"-Hundes zu verlangen und den Mietern zu untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten. Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93 |
28. Tierhaltungsverbot Die überwiegende Rechtssprechung genehmigt die Haltung eines Hundes oder einer Katze in der Mietwohnung selbst dann, wenn im Mietvertrag die Heimtierhaltung ausdrücklich verboten ist. Nicht so das Landgericht Lüneburg. Dieses Gericht hält ein ausgesprochenes Tierhaltungsverbot im Mietvertrag für gültig. Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten, ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüberhinaus zum Schutz des Mieters nur unter besonders engen Vorraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz bei Ausgängen bei Nacht reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung aus Landgericht Lüneburg,
Az.: 1 S 163/93
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29. Verschmutzung durch Hund Die gelegentliche Verschmutzung des Treppenhauses durch den Hund des Mieters mag zwar für die anderen Mitbewohner des Hauses unangenehm sein, ist aber durch diese hinzunehmen, wenn dies nicht ständig geschieht und wenn die Haustierhaltung nicht verboten ist. Die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter läßt sich mit diesen Argumenten jedenfalls nicht begründen.
Amtsgricht Reichenberg,
Az.: C 88/93
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30. Ruhebedürfnis kontra Hundegebell Auch in ländlicher Gegend muß der Hundehalter sicherstellen, daß vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr keine Geräuschimmissionen durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken. Das Recht des Nachbarn auf Ruhe geht hier dem Interesse des Hundehaltes vor. Landgericht Mainz,
Az.: 6 S 87/94
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31. Hundefreundliches Urteil zur Tierhaltung Geht es um die Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig unterschiedliche Urteile vor. Offenbar spielt es eine Rolle ob der fragliche Richter selbst Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln hat nunmehr ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt, daß ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag "Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters" ist unwirksam. Hier ist das Gericht der Auffassung, daß die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens angesehen werden muß und daß damit die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfaßt alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existiellen Lebensmittelpunkt gehört. Also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen damit gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht ist unwirksam.
Amtsgericht Köln,
Az.: 213C 369/96
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32. Ruhebedürfnis der Nachbarn Sind nach örtlicher Polizeiverordnung Hunde so zu halten, daß niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird, so kann ein Verstoß hiergegen die ordnungsbehördliche Anordnung rechtfertigen, die Hunde in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhrmorgens in einem geschlossenen Gebäude zu halten. So begründet der Verwaltungsgerichthof die Klage eines Nachbarn gegenüber einem Halter von zwei Rottweiler-Hunden, die in einem Zwinger, direkt angrenzend an das Hausgrundstück des Nachbarn, gehalten wurden und durch längeres Jaulen und Bellen des Ruhebedürfnis des Nachbarn empfindlich störten. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 3201/94 |
32. Hundehütte im Garten Hat ein Mieter nicht nur die eigendliche Wohnung gemietet, sondern ist auch zur Nutzung des Gartens berechtigt, so umfaßt dieses Nutzungsrecht auch das Aufstellen einer kleinen Hundehütte, soweit hierdurch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt werden. Vielmehr gleicht der Fall z.B. einem im Sommer im Garten aufgestellten Planschbecken oder der Errichtung des Gartens mit Gartenmöbeln. Eine derartige Nutzung durch den Mieter ist nicht zustimmungsbedürftig.
Amtsgericht
Hamburg- Wandsbek, Az.: 713 b C 736/95
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40. Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung Viel Streit gab es schon über die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag. Während noch vor Jahren die Gerichte ein vertraglich vereinbartes Tierhaltungsverbot im Formularmietvertrag als wirksam erachteten, setzt sich jetzt bei den Gerichten mehr und mehr die Meinung durch, daß die normale Tierhaltung in einer Mietwohnung zum normalen Wohnen gehört und nicht verboten werden kann. So hat auch das Amtsgericht Köln jetzt entschieden, daß die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten , unwirksam ist. Denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischem Gebiet dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen. Amtsgericht Köln,
Az.: 222 C 15/95
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41. Hund nicht erlaubt - Katze erlaubt Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Hundehaltung nicht gestattet ist, so kann ein solches Verbot wirksam sein. Da bei der Haltung von Hunden in größeren Wohnanlagen Belästigungen und Gefährdungen von Personen sowie Beschädigungen der Mietsache und der Anlagen des Grundstücks wie Rasenfläche und Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist eine solche Verbotsklausel nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So wurde eine Mieterin verurteilt, ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument, daß der Hund nur zur Verhaltensstabilität ihres Kindes nach der Ehescheidung angeschafft worden sei, zog nicht, da nach Auffassung des Gerichtes auch ein vergleichbares Tier, nämlich z.B. eine Katze, zur Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes geeignet gewesen wäre. Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 5 C 574/93 |
42. Mietminderung bei ständigem Hundegebell Ständiges Hundegebell in einem Mietswohnhaus kann für die Bewohner ärgerlich und sehr belästigend sein. Eine solche Lärmbelästigung kann im Einzelfall so erheblich sein, daß der Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern. Hier muß aber der Mieter schnell handeln. Denn zögert der Mieter und beklagt er sich erst Monate später, so hat er sein Recht auf Mietminderung für die Vergangenheit und für die Zukunft verwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz Hundelärmbelästigung länger als 6 Monate vorbehaltslos die volle Miete zahlt. Amtsgericht Rostock, Az.: 41 C 75/95 |
43. Hauseigentümer wird vom Hund des Mieters gebissen Wird der Hauseigentümer von dem Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiß weder eine fristlose noch eine ordendliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann. Amtsgericht Nürnberg, Az.: 26 C 4676/93 |
44. Der Hund als Gast Hat sich der Mieter individualvertraglich, also nicht durch einen Formularmietvertrag, bindend verpflichtet, in seiner Mietwohnung keinen Hund zu halten, ist er nicht berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von 3 Tagen aufzunehmen. Dagegen ergibt es sich aus dem vereinbarten Verbot der Hundehaltung nicht das Verbot des Empfangs von Besuch in Begleitung eines Hundes. Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az.:23 C 662/93 |
45. Haltung eines "Kampfhundes" Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit geprägter Hunderassen - hier: Staffordshire-Bullterrier - zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat. LG München I, Az.: 13 T 14 638/93 |
46. Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im
einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Hundehaltung nicht gestattet ist,
so kann ein solches Verbot wirksam sein. Da bei der Haltung von Hunden in
einer größeren Wohnanlage Belästigungen und Gefährdungen von Personen sowie
Beschädigungen der Mietsache und der Anlagen des Grundstücks wie Rasenfläche
und Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist eine solche Verbotsklausel
nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So wurde eine Mieterin verurteilt,
ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument, daß der Hund nur zur Verhaltensstabilität
ihres Kindes nach der Ehescheidung angeschafft worden sei, zog nicht, da nach
Auffassung des Gerichtes auch ein vergleichbares Tier, nämlich z. B. eine
Katze, zur Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes geeignet gewesen
wäre. |